Vereinsstatuten

Statuten des Vereins: Schladming 700 - Verein zur Förderung und dem Erhalt von Brauchtum, Heimatkunde und Heimatpflege sowie Natur-, Umwelt- und Artenschutz in der Region Ennstal, 12/2020


Präambel

Der Verein "Schladming 700 - Verein zur Förderung und dem Erhalt von Brauchtum, Heimatkunde und Heimatpflege sowie Natur-, Umwelt- und Artenschutz in der Region Ennstal" (kurz: Schladming 700) ist ein gemeinnütziger, mildtätiger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein zur Förderung, dem Erhalt und der Präsentation von Brauchtum, Heimatkunde und Heimatpflege sowie der Förderung und direkten Unterstützung des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes.

Schladming 700 wurde im Sinne gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke gegründet, deren unmittelbare Förderung in den Statuten verankert ist. Der Verein als Gesamtheit, insbesondere die Vereinsführung sowie die Vereinsmitglieder, verpflichtet sich zur Einhaltung, Förderung und Unterstützung der Vereinsgrundsätze und -zwecke.


Inhalt
  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  2. Zweck
  3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  4. Arten der Mitgliedschaft
  5. Erwerb der Mitgliedschaft
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  8. Vereinsorgane
  9. Die Mitgliederversammlung
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
  11. Der Vorstand
  12. Aufgaben des Vorstands
  13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  14. Rechnungsprüfer
  15. Schiedsgericht
  16. Auflösung des Vereins


  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    1. Der Verein führt den Namen "Schladming 700 - Verein zur Förderung und dem Erhalt von Brauchtum, Heimatkunde und Heimatpflege sowie Natur-, Umwelt- und Artenschutz in der Region Ennstal" und hat seinen Sitz in 8970 Schladming.
    2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich sowie Nachbarstaaten. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.


  2. Zweck

    1. Die Zwecke des Vereins sind,

      • die Förderung, Unterstützung und der Erhalt von Brauchtum, Heimatkunde und Heimatpflege aus der Region Ennstal sowie die Präsentation der selbigen sowie des kulturellen Erbes im gesamten Tätigkeitsbereichs des Vereins
      • die Förderung, Unterstützung und den nachhaltigen Ausbau und Erhalt von Maßnahmen in den Bereichen des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes in der Region Ennstal und weiterer, ähnlicher Regionen

    2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
    3. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger und mildtätiger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung - BAO).


  3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

    1. Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

      1. Laufende, immaterielle Unterstützung der Ziele, Projekte und gemeinnützigen Kooperationspartner, Vereine und Organisationen durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder.
      2. Schaffung von Repräsentationsflächen, -medien und -aktivitäten zur Veröffentlichung, Darstellung und Bekanntmachung der Projekte, Ziele und Vereinsvorhaben.
      3. Einbringung persönlicher Leistungen zur Bekanntmachung und in die erfolgreiche, nachhaltige Realisierung der jeweiligen Projekte, Ziele und Vereinsvorhaben.
      4. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Realisierung von vereinseigenen Veranstaltungen.
      5. Einrichtung einer Anlauf- und Informationsstelle für unterstützungssuchende sowie bedürftige Personen, Gruppen und Organisationen für die Entwicklung und Realisierung von nachhaltigen, gesellschaftlich relevanten Projekten, die dem Rahmen der Vereinsziele zugeordnet werden können.
      6. Implementierung eines Info-Points für gemeinnützige und/oder mildtätige Organisationen hinsichtlich möglicher Kooperationen in Punkto gemeinsamer Projekte, Übergabe von Projekten oder Unterstützung/Mitwirkung bei bestehenden Projekten.
      7. Entwicklung und Schaffung eines Portfolios an Freizeitangeboten in der Region mit Sensibilisierung auf nachhaltiges Handeln, Natur-, Umwelt- und Artenschutz sowie Brauchtum, Heimatkunde und -pflege.
      8. Führen von Gesprächen mit der Bevölkerung bezüglich deren Anliegen und Sensibilisierung hinsichtlich nachhaltiger Projekte im Rahmen des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes.
      9. Führen von Gesprächen mit Gemeinde-, Bezirks-, Landes- und Bundesvertretern sowie Unternehmen und Sozialpartnern hinsichtlich ökosozialer Realisierungen und Umsetzungen von Anliegen der Bevölkerung, Projekten und Zielen des Vereins.
      10. Aufbau einer Community zur gemeinsamen Realisierung und Verfolgung der Vereinsziele.
      11. Persönlicher Einsatz der Vereinsmitglieder und Unterstützer für Projekte, die vom Verein getragen, durch den Verein unterstützt werden oder als unterstützungswürdig im Projekt-Portfolio des Vereins gelistet sind.
      12. Persönlicher Einsatz der Vereinsmitglieder und Unterstützer für nachhaltiges, umweltbewusstes und soziales Handeln.
      13. Leben, Unterstützung des Erhalts und Repräsentation von regionalem Brauchtum durch die Mitglieder und Unterstützer des Vereins nach deren Möglichkeiten.
      14. Vermittlung von geschichtlichem Wissen und Informationen zur Heimatkunde durch die Vereinsmitglieder und Experten im Rahmen von Veranstaltungen, schulischen Projekten u.ä..
      15. Organisation von Ausflügen und Erlebnisexkursionen zu traditionellen Handwerksbetrieben und nachhaltig agierenden Unternehmen in der Region sowie im gesamten Tätigkeitsbereich des Vereins.
      16. Wanderungen mit Sensibilisierungsabsichten für Natur-, Arten- und Umweltschutz.
      17. Vorträge und multimediale Vorträge zu Themen aus den Bereichen Natur-, Arten- und Umweltschutz mit regionalen Bezügen.
      18. Proaktiver Einsatz für die Vereinsziele, -zwecke und -projekte gegenüber Kommunen, der Verwaltung, Unternehmen, Organisationen, Tourismusvertretern sowie der Bevölkerung.
      19. Konzeptionierung sozial-, ökologisch- und wirtschaftlich vertretbarer Konzepte zum Erhalt und der Stärkung von Brauchtum, dem Natur-, Arten- und Umweltschutz sowie nachhaltiger Projekte in der jeweiligen Region, welche mit den Vereinszwecken konform gehen.
      20. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,

        • sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
        • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
        • Geldmittel oder sonstige Vermögenswertegemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
        • Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
        • Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

    2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

      1. Einhebung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen angepasst an die finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen ordentlichen Mitglieder. In der Geschäftsordnung wird jedenfalls ein Mindestmitgliedsbeitrag pro Wirtschaftsjahr für erwerbstätige, ordentliche Mitglieder festgehalten.
      2. Einnahmen durch Vereinsveranstaltungen und Außenauftritte des Vereins bei Fremdveranstaltungen.
      3. Sammlung von zweck-/projektgebundenen Spenden sowie Spenden und Zuwendungen zum Erhalt und Fortbetrieb der Vereinstätigkeiten.
      4. Spenden, Zuwendungen und Unterstützungen seitens der Gemeinden, Bezirke, des Landes sowie des Bundes.
      5. Spenden, Zuwendungen und Unterstützungen seitens regionaler und überregionaler Unternehmen, die mit den Zielen des Vereins konform gehen.
      6. Direkte Sponsoring-Einnahmen von Unternehmen im Zuge von Veranstaltungen, sofern es sich hierbei nicht um innerschulische Veranstaltungen handelt, sowie bei anderen Außenauftritten des Vereins und bei Vereinsprojekten.
      7. Sachleistungen von Unternehmen und Organisationen sowohl zweckgebunden als auch für den Fortbestand der Vereinstätigkeiten notwendig.
      8. Unterstützungsvereinbarungen (Sponsoring) und Kooperationen mit Unternehmen, Unternehmerverbänden, dem Tourismussektor und Organisationen über längere Zeiträume (z.B. Sommer-/Wintersaison, 12 Monate etc.).
      9. Konzeption, Entwicklung und Erstellung eines "Schladming 700"-Vereinssiegels für unterstützende Unternehmen.

    3. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.


  4. Arten der Mitgliedschaft

    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
    3. Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch erhöhten, persönlichen Einsatz oder durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
    4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.


  5. Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser Antrag kann postalisch, per E-Mail, über den Onlineauftritt des Vereins oder mittels anderer, geeigneter digitaler Medien eingebracht werden.
    2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    3. Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
    4. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied genügt die einfache Mehrheit im Zuge der Mitgliederversammlung.


  6. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung und Ausschluss.
    2. Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
    3. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
    4. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
    5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
    6. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
    7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
    8. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
    9. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.


  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
    2. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
    5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
    6. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.


  8. Vereinsorgane

    1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


  9. Die Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
    3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax, Push-Benachrichtigung, Online-Notification oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
    4. Ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen werden, soweit es technisch möglich ist, stets in hybrider Form (Möglichkeit der physischen als auch virtuellen Teilnahme an Mitgliederversammlungen) abgehalten.
    5. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
    6. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
    7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    8. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
    9. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    10. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
    11. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
    12. Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.

      In einer rein virtuellen Mitgliederversammlung, die ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten wird, soll die Tagesordnung nur jene Punkte umfassen, die eine dringliche Beschlussfassung oder Wahl durch die Mitgliederversammlung erfordern.


  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

      1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
      2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
      3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
      4. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
      5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
      6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.


  11. Der Vorstand

    1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus vier Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter sowie einem Kassier und dessen Stellvertreter. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
    2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
    3. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
    4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
    5. Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht/ kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
    8. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
    9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
    10. Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.


  12. Aufgaben des Vorstands

    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

      1. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
      2. Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
      3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
      4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
      5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
      6. Führung einer Mitgliederliste;
      7. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
      8. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.


  13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1. Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
    2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
    3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


  14. Rechnungsprüfer

    1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
    2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
    3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.


  15. Schiedsgericht

    1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
    3. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
    4. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
    5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
    6. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.


  16. Auflösung des Vereins

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
    2. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
    3. Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die den Zielen des Vereins resp. der Vereinszwecke gemäß Punkt 2. der Statuten entsprechen und/oder an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
    4. Im Fall der (freiwilligen oder behördlichen) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke muss das verbleibende Vermögen für spendenbegünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 3 lit a EStG verwendet werden.